Angaben gemäß § 5 TMG
Jøwåy
Hutergasse 1
90403 Nürnberg
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Johannes Hannweg
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Gewerbeamt Stadt Nürnberg
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Johannes Hannweg
Hutergasse 1
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Jøwåy
§1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen („Veranstaltungen“/„Events“), die vom
Jøwåy, Hutergasse 1, 90403 Nürnerg | Geschäftsführer: Johannes Hannweg („Auftragnehmer“)
unter der geschäftlichen Bezeichnung „Jøwåy“ für den jeweiligen Auftraggeber („Auftraggeber“) an beliebigen Orten erbracht werden („Veranstaltungsverträge“/„Eventverträge).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („Fremdbedingungen“) werden vom Jøwåy nicht anerkannt, soweit sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder sie ergänzen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, unsere Lieferungen und/oder Leistungen nur zu seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen, oder wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis der Fremdbedingungen erbringen, ohne diesen ausdrücklich oder stillschweigend widersprochen zu haben.
§2 Definitionen
1. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit dem Auftragnehmer in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit mit dem Auftragnehmer in eine Geschäftsbeziehung treten.
3. Veranstalter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist als Veranstalter von Veranstaltungen/Events sowohl für die Inhalte, als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zuständig.
§3 Vertragsschluss
1. Grundlage des Vertragsschlusses ist das schriftliche Angebot des Auftragnehmers, in dem die Leistungen festgehalten werden. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, den Auftragnehmer mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen.
2. Das Angebot zum Abschluss eines Veranstaltungs-/ Eventvertrags und dessen Annahme sollen schriftlich oder fernschriftlich erfolgen („dokumentiertes Angebot“, „dokumentierte Annahme“, „dokumentierte Auftragsbestätigung“). Es wird vermutet, dass ein dokumentiertes Angebot und eine dokumentierte Annahme den Inhalt des Veranstaltungsvertrags vollständig und richtig wiedergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer können diese Vermutung jederzeit widerlegen. Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber ein dokumentiertes Angebot des Auftragnehmers mündlich angenommen hat.
3. Die auf den Kommunikationskanälen (Homepage, soziale Medien, Prospekte, Rundschreiben etc.) oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§4 Leistungsumfang & Ausführung
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem dokumentierten Angebot/dokumentierter Annahme/dokumentierter Auftragsbestätigung. Nebenanreden oder Abänderungen, die dien Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
2. Änderungen oder Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch solche Änderungen oder Abweichungen der vereinbarte Inhalt des Vertrags nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Änderungen oder Abweichungen – dem Auftraggeber kein gesondertes Kündigungsrecht zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsvertrages in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3. Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung/Event mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen des Auftragnehmers und unter Absprache des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, Mobiliar und den Abschluss von Verträgen mit Künstlern.
4. Unsere Verantwortung bei der Speisenabgabe macht folgende Regelungen erforderlich:a) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, zu einer Veranstaltung Speisen anderer Hersteller mitzubringen, da wir diese Lebensmittel keiner Prüfung unterziehen können. Satz 1 gilt auch für Getränke, sofern sie nicht in geschlossenen Gebinden abgegeben werden.b) Gehört zur Veranstaltung ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein unsere Betriebsleiter, wie lange das Buffet aufgebaut bleibt bzw. wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel ist dies nach 2 bis 2,5 Stunden der Fall; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen auch früher.c) Unsere Buffets sind so bemessen, dass gegen Ende der Essenszeit auch für die letzten Gäste immer noch eine gewisse Auswahl zur Verfügung steht. Ein Teil dieser Speisen wird regelmäßig übrig bleiben („Restware“). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Mitnahme der Restware, da wir nach Schluss der Veranstaltung für die Qualität der Speisen keine weitere Gewähr übernehmen können.
5. Wünscht der Auftraggeber eine Befreiung von den Beschränkungen gem. Nr. 4, wird er den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung für sämtliche Lebensmittel freistellen, die während der Veranstaltung ausgegeben wurden („Freistellung“). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine schriftliche Freistellungserklärung zu übergeben.
§5 Mietmaterial
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Agentur ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls die Agentur nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.
2. Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, die in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen sind unverbindlich. Ausgenommen hiervon sind einzelne Angaben, die schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.
3. Für Stromausfälle übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber hat für ausreichende und nach Maßgabe der VDE für die Stromversorgung zu sorgen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, behält sich der Auftragnehmer vor, den Mietvertrag zu beenden und eventuell mit vermietete Geräte nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen.
4. Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb Deutschland ist ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Auftraggeber vollumfänglich.
5. Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Auftraggeber der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist und endet zu dem Zeitpunkt, der als Abholungs-/Rückgabetermin angegeben wurde. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Geräte berechnet der Auftragnehmer Reparaturkosten. Bei übermäßig verschmutzten Mietgegenständen berechnet der Auftragnehmer die Reinigung nach Aufwand.
§6 Pflichten des Kunden
1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Als Veranstalter ist der Auftraggeber verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen etc., rechtzeitig einzuholen.
4. Der Auftraggeber sollte die Möglichkeit nutzen, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen.
5. GEMA Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Auftraggebers/Veranstalters.
6. Fotografie, sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen vom Auftragnehmer genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler oder andere Dienstleister erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
§7 Preise, Zahlungen
1. Im Veranstaltungsvertrag wird ein voraussichtlicher Gesamtpreis („Grundpreis“) ausgewiesen, wobei wir jeweils klarstellen, ob und inwieweit Getränke und Personalkosten im Grundpreis inbegriffen sind. Der Grundpreis versteht sich für Verbraucher inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und für Unternehmer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Auftragnehmer sorgt für eine ordnungsgemäße Abrechnung. Der Gesamtbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, zahlbar ohne Abzüge mit einer Abschlagszahlung von 25% des Grundpreises bei Vertragsabschluss und einer Endrechnung nach der Veranstaltung/Event.
3. Alle Rechnungen sind, soweit nicht anders ausgewiesen, zehn Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Skonto kann nicht gewährt werden.
4. Reisekosten und Spesen werden, falls nicht anders vereinbart nach Aufwand abgerechnet. Die Fahrtkosten betragen 0,60 € pro km.
§8 Urheberschutz, Konzeption, Präsentation
1. Erhält der Auftragnehmer nach der Teilnahme an einem Pitch oder nach Erstellung eines Angebots keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen dem Auftragnehmer, insbesondere deren Inhalt im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form weiter zu nutzen.
2. Alle Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Ideen, Eventkonzepte, Foodkonzepte etc.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt durch Beauftragung nur das Recht zur Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die Leistungen nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
3. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
4. Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen von Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Auftragnehmers. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
5. Die dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen des Auftraggebers (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
§9 Rücktritt durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Positionen, insbesondere schon erbrachte Vorleistungen nach folgender Staffelung:a) bis 30 Tage vor dem Event = 25 %,
b) ab 29 bis 15 Tage vor dem Event = 50 %,
c) ab 14 bis 7 Tage vor dem Event = 75%,
d) ab 6 Tage vor dem Event = 100 %.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.
§10 Gewährleistung und Schadenersatz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Der Auftraggeber hat Beanstandungen, Reklamationen und Beeinträchtigungen unverzüglich [innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch den Auftragnehmer] schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für den Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber das Recht auf Schadenersatz zu. Der Auftraggeber erkennt an, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf die jeweilige Position beschränkt ist.
3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
§11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
2. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit uns bzw. unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag der vereinbarten Leistungen nicht überschreitet.
4. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
5. Soweit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt der Auftragnehmer derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen dem Auftragnehmer keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
§12 Datenschutz
1. Dem Auftraggeber ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten durch den Auftragnehmer auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
2. Die gespeicherten persönlichen Daten werden durch den Auftragnehmer selbstverständlich vertraulich behandelt. Diese Daten können vom Auftragnehmer an Beauftragte und gem. § 11 BDSG an sorgfältig ausgesuchte Geschäftspartner übermittelt werden, etwa zum Zweck von Bonitätsprüfungen.
3. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG).
4. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Fremdsprache
1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist bzw. wenn der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
3. Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.
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Am 31.10. ist es dieses Jahr ein letztes Mal soweit. Winzer Dinner mit einem der besten Franken Weingüter. Bickel- Stumpf ist zu Gast.